A. Name und Sitz
Unter dem Namen "Seesportfischerverein Zürich und Zollikon" besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er kann Interessensvereinigungen beitreten.

B. Zweck
§ 1
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt:
a) grösseren Einfluss auf das Fischereiwesen am Zürichsee auszuüben, als es der einzelne Fischer vermag
b) Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit
c) Bekämpfung des Fischfrevels
d) Aktive Teilnahme und Mitwirkung am Gewässerschutz
e) Erhaltung und Pflege des Sees als Ruhe- und Erholungsgebiet

C. Mitgliedschaft
§ 2
-
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei-, Ehren und Jugendmitgliedern.
- Aktivmitglied kann jeder Fischer werden, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht - und die Vereinsstatuten anerkennt.
- Freunde und Gönner der Fischerei können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
- Aktivmitglieder, welche während 25 Jahren dem Verein angehören, werden zu Freimitgliedern ernannt.
- Ehrenmitglieder werden, in Würdigung besonderer Verdienste, auf Antrag des Vorstandes, durch die ordentliche Generalversammlung ernannt.
- Als Ehrenpräsident kann nur ein ehemaliger Präsident des Seesportfischervereins Zürich und Zollikon ernannt werden. Er pflegt den engeren Kontakt mit den Ehren- und Freimitgliedern.
- Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Neumitglieder müssen zur Aufnahme in den Verein an der ordentlichen Generalversammlung persönlich anwesend sein. Im Verhinderungsfalle hat er/sie sich vorgängig schriftlich zu entschuldigen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Aufnahme der Jugendmitglieder erfolgt direkt durch den Vorstand.

§ 3
Der Austritt hat durch schriftliche Anzeige auf Ende des Vereinsjahres an den Präsidenten zu erfolgen. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Vergünstigungen, haften jedoch für ihre finanziellen Verpflichtungen des laufenden Vereinsjahres.

§ 4
Der Jahresbeitrag ist durch die Mitglieder bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Mitglieder welche bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, werden durch den Vorstand, zu handen der Generalversammlung, zur Streichung der Mitgliedschaft beantragt.
Wer den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, oder den Verein diskriminiert, kann ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt ausnahmslos durch Beschluss der Generalversammlung.

D. Finanzen
§ 5
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Der Ehrenpräsident und die Vorstandsmitglieder sind von den Jahresbeiträgen befreit. Die Ehren- und Freimitglieder haben lediglich die jährlichen Beiträge an den Fischereiverband des Kantons Zürich und den Schweizerischen Fischereiverband zu entrichten.

§ 6
Aus den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen, sofern letztere nicht zweckgebunden erfolgt sind, sowie aus weiteren Einnahmen, deckt der Verein seine finanziellen Verbindlichkeiten und bildet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

E. Organisation
§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Delegierten

§ 8
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
a) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten
e) Statutenänderungen
f) Festsetzung des Jahresprogramms und Genehmigung des Budgets
g) Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern

- Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat Februar statt. Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bis zum 15. Januar dem Präsidenten schriftlich zu unterbreiten.
- Ausserordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen, insbesonders, wenn über finanzielle Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden muss, die die Finanzkompetenz des Vorstandes überschreitet.
Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Anträge an die ausserordentliche Generalversammlung müssen 5 Tage im voraus schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
- Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Zur Änderung der Statuten ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Abstimmungen über die Ausübung der Fischerei haben nur Ehren-, Frei- und Aktivrnitglieder das Stimmrecht. Jugendmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Der Präsident gibt den Stichentscheid. Vorbehalten bleibt § 12.

(Statutenänderung 12.02.2005)
Zur Veräusserung der vom Verein erworbenen Liegenschaft Kat.Nr. 10483 mit Vereinshaus, Materialcontainer, WC-Bau, Schiffsrampe mit Landesteg, bedarf es der Zustimmung aller Ehren-, Frei und Aktivmitglieder.

§9
(Statutenänderung 12.02.2005)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Versicherungs-Obmann/frau, Drucksachenbearbeiter, Obmann Vereinsfischen, Obmann Bootsplatz und Obmann mit besonderen Aufgaben.

Das Amt des Vizepräsidenten kann auch als Zweitamt im Vorstand bekleidet werden.
Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Der Präsident gibt den Stichentscheid.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in zwei Wahlgruppen aufgeteilt, welche jeweils an geraden und ungeraden Jahren, auf eine Amtsdauer von 2 Jahren, zu wählen sind.
An geraden Jahren werden gewählt:
Präsident, Aktuar, Drucksachen-Bearbeiter und Obmann Vereinsfischen.

(Statutenänderung 12.02.2005)
An ungeraden Jahren werden gewählt: Vizepräsident, Kassier, Versicherungsobmann/frau, Obmann Bootsplatz und Obmann für besondere Aufgaben.

Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Die Delegierten werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

§ 10
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlungen und erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, sofern in ordnungsgemäss einberufener Sitzung mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 3 '000.-- im Einzelfall, im Vereinsjahr jedoch höchstens Fr. 6'000.--. Das Budgets des jährlichen Fischessens wird durch den Vorstand bestimmt. Er erlässt die erforderlichen Reglemente.

Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er beruft schriftlich und 7 Tage im voraus die Vorstandssitzung ein und leitet diese, wie auch die Versammlung. Ferner obliegt ihm der Jahresbericht an die Generalversammlung. Er führt Einzelunterschrift.

Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten dessen Stellvertretung. Ausserdem unterstützt er den Präsidenten in seinen Arbeiten. Der Vizepräsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenzen. Er führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Kassier führt das Rechnungswesen. Auf die Generalversammlung erstellt er die Jahresrechnung per 31. Dezember. Er bezieht die Jahresbeiträge und bezahlt die visierten Rechnungen. Der Kassier führt Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

Der Versicherungsobmann/frau steht dem ganzen Versicherungswesen vor. Der Versicherungs-Obmann führt Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

Der Drucksachen-Bearbeiter besorgt den Druck und Versand der Drucksachen und Einladungen. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Der Obmann Vereinsfischen ist für die Organisation der Vereinsfischen sowie des Zürichseefischens zuständig. Er führt das Reglementenheft, sowie die Ranglisten und besorgt das jährliche Absenden. Er ist für die Pokale, die Bestellung der Becher und deren Gravuren verantwortlich.

Der Obmann-Bootsplatz steht der Bootsplatzkommission vor und ist für den ganzen Unterhalt der Infrastruktur des Hüttliareals zuständig.

(Statutenänderung 12.02.2005)
Der Obmann mit besonderen Aufgaben
befasst sich mit der Verwaltung des Grundstückes. Er sorgt dafür, dass anstehende Darlehenszinse termingemäss ausbezahlt werden. Er führt eine eigene Kasse. Er führt Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 1. und 2. Revisor, sowie aus 1. und 2. Ersatzmann. Sie prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten einen schriftlichen Bericht an die ordentliche Generalversammlung.
Die Revisoren werden für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Jedes Jahr scheidet der 1. Revisor aus, der 2. Revisor sowie der 1. und 2. Ersatzmann rücken nach. Somit ist jedes Jahr ein neuer 2. Ersatzmann zu wählen.

Die Delegierten vertreten den Verein an der Delegiertenversammlung des Fischereiverbandes des Kantons Zürich.

§ 11
Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Mitglieder delegieren, welche nicht dem Vorstand angehören.

F. Schlussbestimmungen
§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss. Dazu braucht es eine 3/4 -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist das Traktandum besonders hervorzuheben.

§ 13
Von Gesetzes wegen erfolgt die Auflösung, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr bestellt werden kann. (ZGB Art. 77.)

§ 14
Bei Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen, für eine allfällige Neugründung eines Seesportfischervereins Zürich und Zollikon, auf die Dauer von 10 Jahren sicherzustellen. Nach Ablauf dieser Frist, ohne Neugründung, verfällt das Vereinsvermögen zugunsten eines am Zürichsee beheimateten Sportfischer-Dachverbandes.

§ 15
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Februar 2000 genehmigt worden. Sie ersetzen alle vorangegangenen und treten per sofort in Kraft.

Zürich, 26. Februar 2000.

Seesportfischerverein Zürich und Zollikon

Der Präsident: Thomas Leeger
Der Aktuar: Willy Schwarz

Statutenrevision
Diese Statutenänderungen sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Februar 2005 genehmigt worden. Dieselben betreffen die Statuten vom 26. Februar 2000. (Sind mit Statutenänderung 12.02.2005 bezeichnet)

Zollikon, den 1. Mai 2005

Der Präsident: Th. Leeger

Anmerkung
Eine erste Namensänderung des "Seesportfischervereins der Stadt Zürich" in "Seesportfischerverein der Stadt Zürich und Zollikon" erfolgte bei der Erneuerung der Statuten, mit Zustimmung der Generalversammlung vom 27. Februar 2000.
Die Aenderung in den nun bestehenden Namen "Seesportfischerverein Zürich und Zollikon" wurde, auf Antrag des Vorstandes, an der Generalversammlung vom 24. Februar 2001 bestätigt.